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§ 49 BHV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte

(§ 92 Abs. 6 BHG 2013)

(§ 92 Abs. 6 BHG 2013)

§ 49

(1) Sachanlagen umfassen materielle Posten, die erwartungsgemäß länger als ein Finanzjahr genutzt werden.

(2) Unter „immateriellen Anlagenwerten“ sind identifizierbare, nicht monetäre Vermögenswerte ohne physische Substanz zu verstehen. Diese sind nur dann in der Vermögensrechnung zu erfassen, wenn diese angeschafft wurden. Selbsterstellte immaterielle Anlagenwerte dürfen nicht angesetzt werden.

(3) Sachanlagen sind bei erstmaliger Erfassung zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten und immaterielle Anlagenwerte zu Anschaffungskosten zu verrechnen.

(4) Sachanlagen dürfen nur dann zu Herstellungskosten verrechnet werden, wenn

  1. 1. durch den Aufwand ein Vermögenswert neu geschaffen oder in seiner Substanz vermehrt wird,
  2. 2. ein Vermögenswert – von den üblichen Modernisierungen abgesehen – über seinen Zustand hinaus erheblich verbessert wird, oder
  3. 3. wenn die Nutzungsdauer um zumindest 20 vH verlängert wird.

(5) Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte, die einer Wertminderung durch Abnutzung unterliegen, sind auf ihre Nutzungsdauer linear abzuschreiben. Die Abschreibung eines Vermögenswerts beginnt, wenn der Vermögenswert zur Verfügung steht, er sich an seinem Standort und in dem beabsichtigten betriebsbereiten Zustand befindet. Für die Berechnung der Abschreibung sind die von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen festgelegten Nutzungsdauern für bestimmte Sachanlagenklassen anzuwenden. Grundstücke sind nur dann abzuschreiben, wenn ein Wertverlust durch Abbau vorliegt.

(6) Geleistete Anzahlungen beim Erwerb von Gebäuden, Anlagen oder anderen Investitionen sind gesondert unter den Sachanlagen als Anzahlungen auszuweisen.

(7) Kulturgüter nach § 91 Abs. 2 BHG 2013 sind zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und, sofern diese nicht ermittelbar sind, zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Ist eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nicht möglich, sind die entsprechenden Kulturgüter in der Anlagenbuchführung (§ 98 Abs. 3 Z 1 BHG 2013) ohne Wert zu erfassen.

(8) Kulturgüter sind Vermögenswerte, die kulturelle, historische, künstlerische, wissenschaftliche, technologische, geophysikalische oder umweltpolitische bzw. ökologische Qualität besitzen, und bei denen durch den Bund diese Qualität zum Wohle des Wissens und der Kultur erhalten wird.

(9) Bei der Veräußerung einer Sachanlage ist die Differenz aus dem Veräußerungserlös und dem Buchwert in der Ergebnisrechnung als betrieblicher Sachaufwand oder als Ertrag aus operativer Verwaltungstätigkeit zu verrechnen.

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