Artikel 4
Fahrzeugkontrolle
(1) Die Vertragsparteien, die noch nicht Vertragsparteien des Übereinkommens von 1997 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für regelmäßige technische Untersuchungen von Radfahrzeugen und die gegenseitige Anerkennung dieser Untersuchungen sind, sollten bestrebt sein, im Einklang mit den einschlägigen innerstaatlichen und internationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften den Grenzübertritt von Straßenfahrzeugen zu erleichtern, indem die in jenem Übereinkommen vorgesehene Internationale Bescheinigung der technischen Untersuchung akzeptiert wird. Die Bescheinigung der technischen Untersuchung, die seit 1. Januar 2004 Bestandteil jenes Übereinkommens ist, ist in Anhang 1 dieser Anlage enthalten.
(2) Zur Erkennung von ATP-geprüften Fahrzeugen zur Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel können die Vertragsparteien die am jeweiligen Beförderungsmittel angebrachten Unterscheidungszeichen und die ATP-Bescheinigung oder das Genehmigungsschild verwenden, die im Übereinkommen von 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind, vorgesehen sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
