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Artikel 5 Internationales Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen – Anlage 8

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.5.2008

Artikel 5

Internationale Fahrzeuggewichtsbescheinigung

(1) Zur Beschleunigung des Grenzübertritts sollten die Vertragsparteien im Einklang mit den einschlägigen innerstaatlichen und internationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestrebt sein, wiederholte Fahrzeugwiegeverfahren an Grenzübergängen zu vermeiden, indem die in Anhang 2 dieser Anlage enthaltene Internationale Fahrzeuggewichtsbescheinigung akzeptiert und gegenseitig anerkannt wird. Wenn die Vertragsparteien diese Bescheinigungen akzeptieren, werden mit Ausnahme von Stichprobenkontrollen im Fall mutmaßlicher Unregelmäßigkeiten keine weiteren Gewichtsmessungen durchgeführt. Die in diesen Bescheinigungen verzeichnete Fahrzeuggewichtsmessung wird nur im Ursprungsland der internationalen Beförderungsleistung vorgenommen. Die Ergebnisse dieser Messung müssen in den Bescheinigungen ordnungsgemäß eingetragen und bestätigt sein.

(2) Jede Vertragspartei, die die Internationale Fahrzeuggewichtsbescheinigung akzeptiert, veröffentlicht ein Verzeichnis aller in ihrem Land nach internationalen Grundsätzen zugelassenen Wiegestationen sowie jede diesbezügliche Änderung. Das Verzeichnis sowie jede diesbezügliche Änderung werden dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) zur Weiterleitung an die Vertragsparteien und die in Anlage 7 Artikel 2 dieses Übereinkommens genannten internationalen Organisationen übermittelt.

(3) Die Mindestanforderungen für zugelassene Wiegestationen, die Grundsätze für die Zulassung und die grundlegenden Merkmale der anzuwendenden Wiegeverfahren sind in Anhang 2 dieser Anlage enthalten.

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