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Artikel 3 Internationales Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen – Anlage 8

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.5.2008

Artikel 3

Internationaler Straßengüterverkehr

(1) Um den internationalen Warenverkehr zu erleichtern, unterrichten die Vertragsparteien regelmäßig alle am internationalen Güterverkehr beteiligten Parteien auf harmonisierte und koordinierte Weise über geltende oder geplante Anforderungen bezüglich der Grenzkontrolle für den internationalen Straßengüterverkehr sowie über die tatsächliche Lage an den Grenzen.

(2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, alle erforderlichen Kontrollverfahren so weit wie möglich und nicht nur für den Transitverkehr auf die Abfahrts- und Bestimmungsorte der auf der Straße beförderten Waren zu verlagern, um Staus an den Grenzübergängen zu vermindern.

(3) Unter Bezugnahme auf Artikel 7 dieses Übereinkommens wird dringenden Sendungen, z. B. lebenden Tieren und leicht verderblichen Waren, Vorrang eingeräumt. Die zuständigen Dienststellen an den Grenzübergängen werden insbesondere:

  1. i)die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Wartezeiten von ATP-geprüften Fahrzeugen zur Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel oder für Fahrzeuge zur Beförderung lebender Tiere von ihrer Ankunft an der Grenze bis zur Verwaltungs-, Zoll- und Gesundheitskontrolle so kurz wie möglich zu halten,ii)sicherstellen, dass die unter Ziffer i genannten vorgeschriebenen Kontrollen so rasch wie möglich durchgeführt werden,iii)im Rahmen des Möglichen den Betrieb der erforderlichen Kühleinheiten von Fahrzeugen zur Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel während des Grenzübertritts gestatten, sofern dies nicht wegen des erforderlichen Kontrollverfahrens unmöglich ist,iv)vor allem durch den Austausch von Vorabinformationen mit ihren Ansprechpartnern in den anderen Ländern, die Vertragsparteien sind, zusammenarbeiten, um die Grenzübertrittsverfahren für leicht verderbliche Lebensmittel und lebende Tiere, bei denen Gesundheitskontrollen durchgeführt werden, zu beschleunigen.

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