Artikel 1
Grundsätze
In Ergänzung der Bestimmungen des Übereinkommens und insbesondere der Anlage 1 hat die vorliegende Anlage zum Ziel, die Maßnahmen festzulegen, die im Hinblick auf die Vereinfachung der Grenzübertrittsverfahren für den internationalen Straßenverkehr durchzuführen sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
