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Artikel 1 Internationales Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen - Anlage 4

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.1987

Artikel 1

Grundsätze

 

Die pflanzenschutzrechtliche Kontrolle wird ungeachtet des Ortes, an dem sie stattfindet, nach den in diesem Übereinkommen und insbesondere in Anlage 1 festgelegten Grundsätzen durchgeführt.

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