Artikel 2
Vereinfachung der Visaverfahren für Berufskraftfahrer
(1) Die Vertragsparteien sollten bestrebt sein, die Verfahren für die Visaerteilung für die im internationalen Straßenverkehr tätigen Berufskraftfahrer im Einklang mit den innerstaatlichen bewährten Verfahren für alle Visumantragsteller, den innerstaatlichen Einwanderungsvorschriften sowie internationalen Verpflichtungen zu erleichtern.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, regelmäßig Informationen über bewährte Verfahren zur Erleichterung der Visaverfahren für Berufskraftfahrer auszutauschen.
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