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Artikel 2 Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.2011

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Zum Zwecke dieser Konvention versteht man unter

  1. a) „Strafverfolgungsbehörden“ Behörden, die in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien die notwendige Befugnis besitzen, die Bestimmungen dieser Konvention anzuwenden;
  2. b) „Beamten“ jede Person, die von den Strafverfolgungsbehörden eingesetzt wird;
  3. c) „Grenzen“ die durch das innerstaatliche Recht bestimmten und international anerkannten Landgrenzen, Grenzen an Wasserläufen, Seegrenzen, Flughäfen und Seehäfen der Vertragsparteien;
  4. d) „Drittstaat“ jeden Staat außer den Vertragsparteien;
  5. e) „Aufenthaltsgenehmigung“ jede beliebige von einer Vertragspartei ausgestellte Erlaubnis, sich im jeweiligen Hoheitsgebiet aufzuhalten. Diese Begriffsbestimmung umfasst keine befristeten Bewilligungen zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ausschließlich zum Zweck der Bearbeitung eines Asylantrages oder einer Aufenthaltsgenehmigung.
  6. f) „Personenbezogene Daten“ alle Daten, die zu einer bereits bestimmten oder bestimmbaren Person gehören: eine bestimmbare Person ist eine Person, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Bezugnahme auf eine Identifikationsnummer oder auf einen oder mehrere Umstände, die im physischen, physiologischen, geistigen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Sinn diese Identität ausmachen;
  7. g) „Verarbeitung von personenbezogenen Daten“ (im Folgenden „Verarbeitung“) jeden Vorgang bzw. Vorgangsserie zur automatisierten oder nicht-automatisierten Bearbeitung personenbezogener Daten, wie Erfassen, Speichern, Ordnen, Aufbewahren, Anpassen oder Verändern, Beschaffen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen durch Übermitteln, Verteilen oder anderes Zurverfügungstellen, Vergleichen oder Verknüpfen, Sperren, Löschen oder Vernichten;
  8. h) „Information“ alle personenbezogenen oder nicht personenbezogenen Daten.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

20007472

Dokumentnummer

NOR40132056

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