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Artikel 3 Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.2011

Artikel 3

Allgemeine Kooperationsmaßnahmen

Die Strafverfolgungsbehörden der Vertragsparteien ergreifen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten alle zur Verstärkung der Zusammenarbeit geeigneten Maßnahmen.

Die Behörden sorgen dabei insbesondere für:

1. eine Intensivierung des Informationsaustausches und der Kommunikationsstrukturen, indem sie

  1. a) einander Informationen über Sachverhalte, Täterverbindungen und typisches Täterverhalten ohne Angabe personenbezogener Daten mitteilen;
  2. b) zum Zwecke der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung einander direkt auch über bevorstehende, polizeilich relevante Ereignisse und Aktionen ohne Angaben personenbezogener Daten möglichst so rechtzeitig unterrichten, dass die erforderlichen Maßnahmen zeitgerecht getroffen werden können;
  3. c) sich gegenseitig bedeutsame Informationen, mit Ausnahme personenbezogener Daten, für die Einsatzplanung im täglichen Dienst und für besondere Anlässe mitteilen und dazu vorsorglich auch Erkenntnisse über Ereignisse und Vorfälle übermitteln, die Auswirkungen auf das Hoheitsgebiet des jeweils anderen Vertragsstaates haben können;
  4. d) gemeinsame Verzeichnisse mit Angaben über rechtliche und sachliche Zuständigkeiten und Erreichbarkeiten erstellen und diese jeweils aktualisieren;
  5. e) bis zur Umstellung auf einheitliche Ausstattungen und Frequenzen in allen europäischen Staaten, Funkverbindungen auch durch Austausch von Geräten halten und zur Verbesserung der Telekommunikationsmöglichkeiten, insbesondere des Funkverkehrs entlang der Grenze, gemeinsam Vorschläge für eine kostengünstige Realisierung erarbeiten;

2. eine Intensivierung der Kooperation bei Einsätzen und Ermittlungen zum Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung und Ermittlung sowie zur Gefahrenabwehr, indem sie

  1. a. die Einsatzkräfte in den benachbarten Grenzgebieten nach abgestimmter Planung einsetzen;
  2. b. gemeinsame Programme zur Kriminalprävention planen und durchführen;
  3. c. in regelmäßigen Abständen Treffen und Besprechungen abhalten, um die Qualität der Zusammenarbeit zu überprüfen und aufrechtzuerhalten, neue Strategien zu diskutieren, Einsatz-, Such- und Streifenpläne abzustimmen, statistische Daten auszutauschen und Arbeitsprogramme zu koordinieren;
  4. d. gegenseitige Ausbildungs-/Studienbesuche der betroffenen Abteilungen nach Maßgabe der vorliegenden Bestimmungen erleichtern;
  5. e. Vertreter der anderen Vertragsparteien als Beobachter zu speziellen Einsätzen einladen.

Schlagworte

Einsatzplan, Suchplan

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

20007472

Dokumentnummer

NOR40132057

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