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Artikel 11 Zusammenarbeit im Bereich Film

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.6.2011

Artikel 11

Gegenseitige Information

Die zuständigen Behörden unterrichten einander regelmäßig über Fragen im Zusammenhang mit der Erteilung, Ablehnung, Änderung oder Rücknahme von Anerkennungen für die Gemeinschaftsproduktionen.

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