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Artikel 12 Zusammenarbeit im Bereich Film

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.6.2011

Artikel 12

Förderung der Verbreitung von Filmen aus dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten

Die Vertragsparteien bekräftigen ihren Willen, in jedem der Länder der Vertragsparteien die Verbreitung und Auswertung der Filme aus dem jeweils anderen Land im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen.

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