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Artikel 10 Zusammenarbeit im Bereich Film

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.6.2011

Artikel 10

Gemeinschaftsproduktionen mit Produzenten aus weiteren Staaten

(1) Die zuständigen Behörden können auch Filme als Gemeinschaftsproduktionen anerkennen, die von Gemeinschaftsproduzenten der Vertragsparteien unter Beteiligung von Produzenten aus weiteren Staaten hergestellt werden, mit welchen eine der beteiligten Vertragsparteien Vereinbarungen über Gemeinschaftsproduktionen abgeschlossen hat.

(2) Die Zulassungsbedingungen solcher Filme müssen vor Drehbeginn von Fall zu Fall von den zuständigen Behörden geprüft werden.

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