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Artikel 4. Auskunftsersuchen Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.5.2011

Artikel 4. Auskunftsersuchen

  1. (1)Im Zuge von Ermittlungen gegen Aktivitäten von Unternehmen, die negative Auswirkungen auf den Wettbewerb haben oder haben könnten, hat jede Partei das Recht, die andere Partei um Auskunft über die Aktivitäten von Unternehmen zu ersuchen, die im Hoheitsgebiet des Staates dieser anderen Partei ihren Sitz haben. Die ersuchte Auskunft darf nur zu dem Zweck verwendet werden, der im Ersuchen angegeben wurde und der den Zielen der Durchführung dieses Abkommens entspricht.(2)Das Auskunftsersuchen erfolgt in Schriftform und enthält den Zweck des Ersuchens, eine Fallbeschreibung sowie notwendige Unterlagen über den Fall.(3)Die ersuchten Informationen werden innerhalb der im Auskunftsersuchen angegebenen Frist bereitgestellt, jedoch nicht später als drei Monate nach Zustellung des Auskunftsverlangens. Treten Umstände ein, die ein Überschreiten dieser Frist verursachen können, oder ist die Bereitstellung der ersuchten Informationen unmöglich, informiert die empfangende Partei die anfragende Partei darüber. Eine Verweigerung der Auskunft soll begründet sein.

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