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Artikel 3. Bekanntmachungen Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.5.2011

Artikel 3. Bekanntmachungen

  1. (1)Die Partei, die festgestellt hat, dass Aktivitäten von Unternehmen im Hoheitsgebiet ihres Staates negative Auswirkungen auf den Wettbewerb im Hoheitsgebiet des Staates der anderen Partei haben oder haben könnten, gibt dies der anderen Partei bekannt.(2)Die Partei, die festgestellt hat, dass Aktivitäten von Unternehmen im Hoheitsgebiet des Staates der anderen Partei negative Auswirkungen auf den Wettbewerb im Hoheitsgebiet ihres Staates haben oder haben könnten, gibt dies der anderen Partei bekannt.(3)Die Bekanntmachungen finden in Schriftform statt und enthalten eine kurze Zusammenfassung des Falles, Hinweise auf anwendbares Recht des entsprechenden Staates und andere Informationen, von denen die übermittelnde Partei annimmt, dass sie notwendig sind.(4)Die Partei, die Informationen erhalten hat, prüft die Möglichkeit, zweckdienliche Maßnahmen nach ihren nationalen Rechtsvorschriften zu ergreifen. Sie informiert die andere Partei von den Schlussfolgerungen der Prüfung.

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