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Artikel 5. Beratungen Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.5.2011

Artikel 5. Beratungen

  1. (1)Bei Ermittlungen gegen Aktivitäten von Unternehmen, die negative Auswirkungen auf den Wettbewerb in den Hoheitsgebieten der Staaten der Parteien haben oder haben könnten, ist jede Partei berechtigt, die andere Partei um Beratungen über jeden Umstand der Ermittlungen zu ersuchen.(2)Die Partei, die Interesse an Beratungen zeigt, übermittelt der anderen Partei das Ersuchen zu Beratungen in Schriftform, welches alle notwendigen Unterlagen sowie eine Begründung und die Bedingungen für die Beratungen enthält.(3)Die Beratungen finden sollen nicht später als drei Monate nach Zustellung des Ersuchens statt außer die Parteien vereinbaren anderes.

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