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§ 2 Tapezierer/in und Dekorateur/in-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Berufsprofil

§ 2

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule sollen im Lehrberuf Tapezierer/in und Dekorateur/in ausgebildete Lehrlinge befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Ausmessen von Räumen und Ermitteln des Materialbedarfes,
  2. 2. Beurteilen, Überprüfen der Beschaffenheit von Böden, Decken und Wänden sowie Vorbereiten der Untergründe zB durch Säubern, Bürsten, Schleifen, Absaugen, Ausbessern von Fehlstellen, Vorstreichen,
  3. 3. Gestalten und Anfertigen von Vorhängen und Dekorationen sowie Montieren von Karniesen- und Vorhangsystemen,
  4. 4. Anbringen von Wand- und Deckenbeschichtungsstoffen wie Tapeten, Wandbelägen, Wandbespannungs- und Wandbeschichtungsstoffen durch Spalieren, Verlegen, Verkleben, Ver- und Bespannen,
  5. 5. Verlegen von Bodenbelägen, insbesondere Teppichböden, Spannteppiche, elastische Bodenbeläge sowie Parkett- und Laminatböden,
  6. 6. Anfertigen und Montieren von Licht-, Sicht- und Sonnenschutzanlagen wie zB durch Bespannen von Sonnenschutzanlagen,
  7. 7. Aufbauen von klassischen und modernen Polstermöbeln sowie Reparieren von Polstermöbeln,
  8. 8. Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften sowie von Normen und Qualitätsstandards.

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