Berufsbild
§ 3
(1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Tapezierer/in und Dekorateur/in wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr |
1. | Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes | – | – |
2. | Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche | – | |
3. | Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs | Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes | |
4. | Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes | ||
5. | Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Lagerung, Bearbeitungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten sowie deren Verwendungsmöglichkeiten | ||
6. | Handhaben und Instandhalten sowie funktionsgerechtes Anwenden der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe | ||
7. | Grundkenntnisse der Farbenlehre (Farbtechnologie), Farbordnungssysteme, Farbpsychologie | ||
8. | Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen, Kunden und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise | ||
9. | Erstellen von Skizzen und Zeichnungen auch unter Verwendung von im Betrieb vorhandenen rechnergestützten Systemen | ||
10. | – | Lesen von Polier- und Verlegeplänen | |
11. | – | – | Entwickeln von eigenen Gestaltungsideen unter Berücksichtigung von Muster, Form und Farbe |
12. | – | Ausmessen von Räumen und Ermitteln des Materialbedarfes | |
13. | Kenntnis des Herstellens (Aufstellen, Instandhalten, Bedienen, Abtragen) von einfachen Gerüsten und Arbeitsbühnen | – | |
14. | – | Herstellen von einfachen Bockgerüsten und Arbeitsbühnen | |
15. | Beurteilen, Überprüfen der Beschaffenheit von Böden, Decken und Wänden sowie Vorbereiten der Untergründe zB durch Säubern, Bürsten, Schleifen, Absaugen, Ausbessern von Fehlstellen, Vorstreichen | – | |
16. | Materialgerechtes Lagern sowie auftragsbezogenes Auswählen von Werk- und Hilfsstoffen | ||
17. | – | Zuschneiden von Tapeten, Wandbelägen, Stoffen und anderen Hilfsmaterialien | |
18. | Ausführen von Näharbeiten von Hand an unterschiedlichen Werkstoffen | Ausführen von Näharbeiten mit Maschine an unterschiedlichen Werkstoffen | |
19. | – | Gestalten und Anfertigen von Vorhängen und Dekorationen | |
20. | – | Anwenden von facheinschlägigen Montage- und Befestigungstechniken (wie zB Dübeltechniken, Klebetechniken) unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften | |
21. | Kenntnis der Karniesen- und Vorhangsysteme | Montieren von Karniesen- und Vorhangsystemen | |
22. | – | – | Reparieren und Warten von Karniesen- und Vorhangsystemen |
23. | Kenntnis der Arten, der Funktion und der Montage von Licht-, Sicht- und Sonnenschutzanlagen | – | |
24. | – | Anfertigen und Montieren von Licht-, Sicht- und Sonnenschutzanlagen wie zB durch Bespannen von Sonnenschutzanlagen | |
25. | – | – | Reparieren und Warten von textil- und bespann-technischen Komponenten sowie aller industriell gefertigter Teile von Licht-, Sicht- und Sonnenschutzanlagen |
26. | Vorbereiten und Bearbeiten von Wand- und Deckenbeschichtungsstoffen wie Tapeten, Wandbelägen, Wandbespannungs- und Wandbeschichtungsstoffen | – | |
27. | – | Anbringen von Wand- und Deckenbeschichtungsstoffen wie Tapeten, Wandbelägen, Wandbespannungs- und Wandbeschichtungsstoffen durch Spalieren, Verlegen, Verkleben, Ver- und Bespannen | |
28. | Prüfen und Vorbereiten des Untergrundes für Mal- und Spalierarbeiten | Malen und Spalieren von Wänden und Decken | |
29. | Vorbereiten von Untergründen und Verlegen von Bodenbelägen, insbesondere Teppichböden, Spannteppiche, elastische Bodenbeläge sowie Parkett- und Laminatböden | ||
30. | – | Einpassen und Verkleben von Bodenbelägen sowie Herstellen von Anschlussfugen | |
31. | Kenntnis der Arten und des Aufbaus von Polstermöbeln | – | |
32. | Vorbereiten der Gestelle für Polstermöbel | Festlegen der Maße für die Polsterung sowie Auswählen und Anbringen des Polstergrundes und der Unterfederung | |
33. | Begurten, Füllen und Garnieren | Aufbauen von klassischen Polstermöbeln durch Begurten, Federstellen, Schnüren, Füllen, Garnieren, Pikieren, Beziehen mit Bezugsstoff, Ausführen von Abschlussarbeiten | |
34. | Einbringen von Federkernen und Schaumstoffkombinationen | Aufbauen von modernen Polstermöbeln durch Begurten, Einbringen von Federkernen und/oder Schaumstoffkombinationen, Bepolstern sowie Beziehen mit Bezugsstoff, Ausführen von Abschlussarbeiten | |
35. | – | Reparieren von Polstermöbeln | |
36. | Beziehen und Herstellen von Bettwaren | – | |
37. | – | – | Kontrollieren und Prüfen der durchgeführten Arbeiten auf Fehler sowie Beseitigen der Fehler im Anlassfall |
38. | – | – | Ausfüllen von Ausmaß- und Arbeitsbestätigungen |
39. | Kenntnis der Qualitätssicherung einschließlich der Reklamationsbearbeitung und Durchführung von betriebsspezifischen, qualitätssichernden Maßnahmen | ||
40. | Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen | – | |
41. | Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen | ||
42. | Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten | ||
43. | Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls | ||
44. | Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit | ||
45. | Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften |
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist ( unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben ( auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
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