Lehrberuf Tapezierer/in und Dekorateur/in
§ 1
(1) Der Lehrberuf Tapezierer/in und Dekorateur/in ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlusszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Tapezierer und Dekorateur oder Tapeziererin und Dekorateurin) zu bezeichnen.
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