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Artikel 7 Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2011

Artikel 7

Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften werden die Vertragsparteien de Schutz des geistigen Eigentums und dessen Durchsetzung auf Grundlage der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 fördern.

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