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Artikel 8 Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2011

Artikel 8

Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften werden die Vertragsparteien folgenden Formen der Zusammenarbeit besondere Aufinerksamkeit widmen:

  1. -Kooperationsvereinbarungen zwischen Unternehmen mit dem Ziel einer effektiveren Ausnützung von Produktionskapazitäten, Vermeidung bzw. Wiedervenvertung von Produktionsabfällen, einer Produktionskostenminderung und einer Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit;-Investitionen in Bereichen, die das vorliegende Abkommen vorsieht;-Verwirklichung von gemeinsamen Projekten im Bereich der angewandten Forschung;-Harmonisierung von Normen und technischen Vorschriften für Exportprodukte;-Erstellung von Feasibility-Studien, einschließlich ökologischer, sowie Ausarbeitung entsprechender Schlußfolgerungen;-Organisation und Durchführung gemeinsamer Seminare, Symposien, Konferenzen und Expertentreffen;-Beratungsleistungen im Bereich Marketing, strategische Planung und Untemehmensfiihrung;Organisation und Durchführung von Ausstellungen und Seminaren; Austausch von Missionen und Experten für Fragen der Wirtschaft, Technik und Umwelt;-technische Hilfestellung und Know-How-Transfer für staatliche Institutionen.

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