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Artikel 6 Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2011

Artikel 6

Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften

  1. (1)und auf Grundlage der Empfehlungen der Konferenz der Vereinten Nationen über den Fremdenverkehr und die internationalen Reisen (Rom 1963), und der "TourismusCharta und Touristencode" (Sofia 1985), werden beide Vertragsparteien den Tourismus fordern;(2)wird die fachliche, wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit bei Tourismusprojekten sowie beim Ausbau der entsprechenden Infrastruktur nach den Grundsätzen des Umweltschutzes und einer hohen Qualität touristischer Dienstleistungen erfolgen.

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