vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 3 Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2011

Artikel 3

Bei der Verwirklichung gemeinsamer Projekte und anderer Formen der Zusammenarbeit im Rahmen des vorliegenden Abkommens werden die Vertragsparteien modeme, umweltfreundliche und ressourcenschonende Technologien anwenden, die dem neuesten Stand der Technik entsprechen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)