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Artikel 2 Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2011

Artikel 2

Den Zielsetzungen des Artikel 1 entsprechend, werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Anbahnung und Entwicklung der Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften, (im folgenden "Unternehmen" genannt), sowie Institutionen beider Staaten fördern.

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