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Artikel 4 Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2011

Artikel 4

Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikel 3 des vorliegenden Abkommens werden die Vertragsparteien die Zusammenarbeit in folgenden Bereichen fördern:

  1. -Land- und Forstwirtschaft, Agrar- und Forsttechnik;-Lebensmittelindustrie: Verarbeitung, Lagerung, Verpackung und Transport landwirtschaftlicher Produkte;-Leichtindustrie, einschließlich Erzeugung von auf dem Weltmarkt konkurrenzfähigen Waren;-Maschinenbau und Metallverarbeitung, einschließlich Erzeugung von Bergbauausrüstungen, landwirtschaftlicher Maschinenbau;-elektronische und elektrotechnische Industrie;-Revitalisierung, Modernisierung, Automation bestehender Anlagen einschließlich Rüstungskonversion;-Alternativenergien (Energie aus Windkraft, Biomasse u.a.);-Metallurgie und Errichtung von Hüttenwerkskomplexen;-Bergbau;-medizinische und pharmazeutische Industrie;-Erdölwirtschaft und petrochemische Industrie;-Gaswirtschaft;-chemische Industrie einschließlich Pflanzenschutz;-Erzeugung von Baumaterialien;-Wohnbau und Errichtung von Bauwerken sozialer Infrastruktur in den Regionen, Revitalisierung und Modernisierung der Bauindustrie;-Ausbau und Revitalisierung von Kraftwerken und Stromleitungsnetzen;-Umweltschutz und Umwelttechnologie;-Gesundheitswesen und Medizintechnik;-finanzielle und Bankdienstleistungen;-Marketing- und Consulting-Dienstleistungen;-Technologie- und Know-How-Transfer, angewandte Forschung

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