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Übereinkommen über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.11.2004

§ 0

Übereinkommen über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen

Kurztitel

Übereinkommen über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 18/2011

Inkrafttretensdatum

18.11.2004

Langtitel

Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation und der Europäischen Weltraumorganisation *1) über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen

StF: BGBl. III Nr. 18/2011 (NR: GP XXII RV 411 AB 596 S. 73 . BR: AB 7095 S. 712 .)

Änderung

BGBl. III Nr. 122/2014 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 155/2016 (K - Geltungsbereich)

Sonstige Textteile

________________________

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 95/1987

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
  2. 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
  3. 3. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung der französischen Sprachfassung des Übereinkommens dadurch zu erfolgen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 19. Oktober 2004 beim Depositarstaat Frankreich hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 10 Abs. 2 für Österreich mit 18. November 2004 in Kraft getreten.

Nach Mitteilung der Französischen Regierung haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder genehmigt:

Belgien, Deutschland, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechische Republik, Vereinigtes Königreich.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation (ESA) und die Europäische Weltraumorganisation, im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet –

IN ANBETRACHT des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation (im Folgenden als „ESA-Übereinkommen“ bezeichnet), das am 30. Oktober 1980 in Kraft getreten ist, und insbesondere des Artikels III und des Artikels XI Absatz 5 Buchstabe m jenes Übereinkommens;

IM HINBLICK AUF Kapitel V der vom Rat am 19. Dezember 2001 angenommenen Vorschriften über Informationen, Daten und geistiges Eigentum – ESA/C/CLV/Rules 5 (Final);

IN DER ERKENNTNIS, dass die auf die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Weltraumforschung, der Weltraumtechnologie und ihrer weltraumtechnischen Anwendungen gerichteten Tätigkeiten den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen und Materialien zwischen den Vertragsparteien erfordern könnten;

UNTER HINWEIS AUF die Notwendigkeit, ein angemessenes Schutzniveau für geheimhaltungsbedürftige Informationen innerhalb der Organisation und in ihren Mitgliedstaaten zu gewährleisten und zu diesem Zweck ein geeignetes Rechtsinstrument zu schaffen, wie es in der Entschließung des ESA-Rates über die Schaffung einer Arbeitsgruppe für die Sicherheit von Informationen vorgesehen ist, die vom Rat als Dokument ESA/C/CLI/Res. 8 (Final) angenommen wurde –

sind wie folgt übereingekommen:

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