Artikel 9.
(1) Das vorliegende Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich bei der Regierung des Landes Baden-Württemberg hinterlegt werden. Es tritt 30 Tage nach Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft.
(2) Das Übereinkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Anliegerstaat mit einer Frist von sechs Monaten auf Jahresende gekündigt worden ist.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Anliegerstaaten dieses Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen in vierfacher Ausfertigung in Steckborn (Kanton Thurgau) am 27. Oktober 1960.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10010304
Dokumentnummer
NOR12130928
alte Dokumentnummer
N8196139497L
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