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BGBl III 18/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

18. Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation11Kundgemacht in BGBl. Nr. 95/1987. und der Europäischen Weltraumorganisation über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen
(NR: GP XXII RV 411 AB 596 S. 73. BR: AB 7095 S. 712.)

18.

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
  2. 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
  3. 3. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung der französischen Sprachfassung des Übereinkommens dadurch zu erfolgen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.

Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation22 Kundgemacht in BGBl. Nr. 95/1987. und der Europäischen Weltraumorganisation über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen

[deutscher Vertragstext (Übersetzung) siehe Anlagen]

[englischer Vertragstext siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 19. Oktober 2004 beim Depositarstaat Frankreich hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 10 Abs. 2 für Österreich mit 18. November 2004 in Kraft getreten.

Nach Mitteilung der Französischen Regierung haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder genehmigt:

Belgien, Deutschland, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechische Republik, Vereinigtes Königreich.

Anlage 1

deutscher Vertragstext 

Anlage 2

englischer Vertragstext 

Faymann

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