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Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
Kurztitel
Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
02.08.2013
Unterzeichnungsdatum
21.05.2003
Index
89/07 Umweltschutz
Langtitel
(Übersetzung)
Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
StF: BGBl. III Nr. 51/2010 (NR: GP XXIV RV 494 AB 592 S. 53 . BR: AB 8281 S. 781 .)
Änderung
BGBl. III Nr. 202/2013 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 84/2016 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 178/2017 (K - Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 10/2020 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 201/2020 (K – Geltungsbereich)
Sprachen
Englisch, Französisch, Russisch
Vertragsparteien
*Albanien III 51/2010 *Belgien III 51/2010 *Bulgarien III 51/2010 *Dänemark III 51/2010 *Deutschland III 51/2010 *Estland III 51/2010 *EU III 51/2010 *Finnland III 51/2010 *Frankreich III 51/2010 *Irland III 202/2013 *Israel III 202/2013 *Italien III 201/2020 *Kasachstan III 10/2020 *Kroatien III 51/2010 *Lettland III 51/2010 *Litauen III 51/2010 *Luxemburg III 51/2010 *Malta III 178/2017 *Moldau III 84/2016 *Montenegro III 178/2017 *Niederlande III 51/2010 *Nordmazedonien III 202/2013 *Norwegen III 51/2010 *Polen III 202/2013 *Portugal III 51/2010 *Rumänien III 51/2010 *Schweden III 51/2010 *Schweiz III 51/2010 *Serbien III 202/2013 *Slowakei III 51/2010 *Slowenien III 51/2010 *Spanien III 51/2010 *Tschechische R III 51/2010 *Ukraine III 84/2016 *Ungarn III 51/2010 *Vereinigtes Königreich III 51/2010 *Zypern III 202/2013
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG wird genehmigt.
- 2. Die französische und russische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufliegen.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 202/2013)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. März 2010 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 27 Abs. 3 für Österreich mit 21. Juni 2010 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten bzw. Organisation das Protokoll ratifiziert, angenommen, genehmigt oder sind ihm beigetreten:
Albanien, Belgien, Bulgarien, Dänemark (ohne Färöer Inseln und Grönland), Deutschland, Estland, Europäische Union, Finnland, Frankreich, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Genehmigungsurkunde haben Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.13.a ]:
Israel, Serbien
Europäische Union:
Die Europäische Union hat bei Hinterlegung ihrer Genehmigungsurkunde am 21. Februar 2006 die nachfolgende Erklärung im Einklang mit Art. 26 Abs. 4 abgegeben:
„Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass sie im Einklang mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Art. 175 Abs. 1, dafür zuständig ist, internationale Abkommen zu schließen und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen, die zur Verfolgung der nachstehenden Ziele beitragen, umzusetzen:
- Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität;
- Schutz der menschlichen Gesundheit;
- umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen;
- Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme.
Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister sind geeignete Instrumente, mit denen Verbesserungen im Umweltverhalten angeregt werden können, die den öffentlichen Zugang zu Informationen über freigesetzte Schadstoffe gewährleisten und die von den zuständigen Behörden dazu genutzt werden können, Trends zu verfolgen, Fortschritte nachzuweisen und damit zur Erreichung der oben genannten Ziele beizutragen.
Ferner erklärt die Europäische Gemeinschaft, dass sie bereits Rechtsvorschriften angenommen hat, die für ihre Mitgliedstaaten verbindlich sind, die durch das Protokoll erfasste Angelegenheiten betreffen und dass sie eine Liste der Rechtsvorschriften gemäß Artikel 26 Absatz 4 des Protokolls unterbreiten und gegebenenfalls aktualisieren werde.
Die Europäische Gemeinschaft ist verantwortlich für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Protokoll, die unter geltendes Gemeinschaftsrecht fallen. Die Ausübung der Gemeinschaftszuständigkeit unterliegt ihrem Wesen nach der kontinuierlichen Entwicklung.“
Frankreich:
Frankreich erklärt, dass das am 21. Mai 2003 in Kiew unterzeichnete Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister zum Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten von 1998 (mit vier Anhängen), was Frankreich betrifft, dort gilt, wo das am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichnete Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (mit zwei Anhängen) gilt.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vertragsparteien dieses Protokolls –
unter Hinweis auf Artikel 5 Absatz 9 und Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens von 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten1 (Aarhus- Übereinkommen),
in der Erkenntnis, dass Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister ein wichtiges Instrument darstellen, um mehr Verantwortlichkeit der Unternehmen zu erreichen, die Umweltbelastung zu verringern und eine nachhaltige Entwicklung zu fördern, wie dies in der Erklärung von Lucca festgestellt wird, die auf der ersten Tagung der Vertragsparteien des Aarhus-Übereinkommens beschlossen wurde,
gestützt auf Grundsatz 10 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung von 1992,
ferner gestützt auf die Grundsätze und Verpflichtungen, die auf der 1992 abgehaltenen Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung vereinbart wurden, insbesondere auf Kapitel 19 der Agenda 21,
in Anbetracht des Programms für die weitere Umsetzung der Agenda 21, das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen auf ihrer neunzehnten Sondertagung 1997 angenommen wurde und in dem sie unter anderem die Erweiterung nationaler Kapazitäten und Möglichkeiten zur Erhebung, zur Verarbeitung und zur Verbreitung von Informationen forderte, um den öffentlichen Zugang zu Informationen über globale Umweltfragen durch geeignete Mittel zu erleichtern,
gestützt auf den Durchführungsplan des Weltgipfels von 2002 für nachhaltige Entwicklung, der die Erarbeitung zusammenhängender, integrierter Informationen zu Chemikalien anregt, beispielsweise mittels nationaler Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister,
unter Berücksichtigung der Arbeit des Zwischenstaatlichen Forums für Chemikaliensicherheit, insbesondere der Erklärung von Bahia über Chemikaliensicherheit aus dem Jahr 2000, der Maßnahmenprioritäten für den Zeitraum nach dem Jahr 2000 und des Aktionsplans zu Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregistern/Emissionsinventaren,
ferner unter Berücksichtigung der im Rahmen des Interinstitutionellen Programms für den umweltgerechten Umgang mit Chemikalien durchgeführten Tätigkeiten,
des Weiteren unter Berücksichtigung der Arbeit der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, insbesondere der Empfehlung ihres Rates zur Einführung von Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregistern, in welcher der Rat die Mitgliedstaaten auffordert, nationale Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister einzurichten und öffentlich verfügbar zu machen,
in dem Wunsch, ein Instrumentarium bereitzustellen, das dazu beiträgt, dass jeder Mensch heutiger und künftiger Generationen in einer seiner Gesundheit und seinem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt leben kann, indem die Entwicklung von öffentlich zugänglichen Umweltinformationssystemen sichergestellt wird,
ferner in dem Wunsch, dafür zu sorgen, dass bei der Entwicklung derartiger Systeme bestimmte Grundsätze berücksichtigt werden, die zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen, beispielsweise der Vorsorgeansatz, der in Grundsatz 15 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung von 1992 niedergelegt ist,
in der Erkenntnis, dass zwischen angemessenen Umweltinformationssystemen und der Ausübung der im Aarhus-Übereinkommen aufgeführten Rechte ein Zusammenhang besteht,
in Anbetracht der Notwendigkeit einer Zusammenarbeit mit anderen internationalen Initiativen zu Schadstoffen und Abfällen, darunter das Stockholmer Übereinkommen von 2001 über persistente organische Schadstoffe2 und das Basler Übereinkommen von 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung3,
in der Erkenntnis, dass mit einem integrierten Vorgehen zur Minimierung der Umweltbelastung und des Abfallaufkommens aus dem Betrieb von Industrieanlagen und sonstigen Quellen ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht, Fortschritte hin zu einer nachhaltigen, umweltverträglichen Entwicklung erzielt und die Gesundheit gegenwärtiger und künftiger Generationen geschützt werden sollen,
überzeugt vom Nutzen von Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregistern als einem kosteneffizienten Instrument, mit dem Verbesserungen im Umweltverhalten angeregt werden können, das den öffentlichen Zugang zu Informationen über Schadstoffe gewährleistet, die in einem menschlichen Lebensumfeld freigesetzt oder innerhalb eines solchen oder durch ein solches hindurch verbracht werden, und das von den Regierungen dazu genutzt werden kann, Trends zu verfolgen, Fortschritte bei der Verringerung der Umweltbelastung nachzuweisen, die Einhaltung bestimmter internationaler Übereinkünfte zu überwachen sowie Prioritäten zu setzen und die Fortschritte zu bewerten, die im Rahmen umweltpolitischer Strategien und Programme erzielt wurden,
im Vertrauen darauf, dass Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister der Industrie wegen des verbesserten Umgangs mit Schadstoffen spürbare Vorteile bringen können,
in Anbetracht der verschiedenen Möglichkeiten, die Daten aus Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregistern in Verbindung mit gesundheitsbezogenen, ökologischen, demographischen, wirtschaftlichen oder sonstigen Arten einschlägiger Daten zu dem Zweck zu verwenden, mögliche Probleme besser zu begreifen, Stellen, an denen besonders gravierende Probleme auftreten, zu ermitteln, Vorbeugungs- und Abmilderungsmaßnahmen zu ergreifen sowie Prioritäten für den Umweltschutz zu setzen,
in der Erkenntnis, dass es wichtig ist, die Privatsphäre bestimmter oder bestimmbarer natürlicher Personen bei der Verarbeitung von Informationen, die an Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister übermittelt werden, im Einklang mit den geltenden internationalen Datenschutznormen zu schützen,
des Weiteren in der Erkenntnis, dass es wichtig ist, international kompatible nationale Systeme von Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregistern zu entwickeln, um die Vergleichbarkeit der Daten zu erhöhen,
in Anbetracht dessen, dass viele Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa, die Europäische Gemeinschaft und die Vertragsparteien des nordamerikanischen Freihandelsabkommens damit befasst sind, Daten über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen aus verschiedenen Quellen zu erfassen und öffentlich zugänglich zu machen, und in besonderer Anerkennung der langjährigen wertvollen Erfahrungen bestimmter Länder auf diesem Gebiet,
unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bereits bestehende Emissionsregister auf unterschiedlichen Ansätzen beruhen, und der Notwendigkeit, Doppelarbeit zu vermeiden, und in der Erkenntnis, dass daher ein gewisses Maß an Flexibilität erforderlich ist,
mit der nachdrücklichen Aufforderung, schrittweise nationale Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister aufzubauen,
des Weiteren mit der nachdrücklichen Aufforderung, Verknüpfungen zwischen den nationalen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregistern und den Informationssystemen zu sonstigen Freisetzungen von öffentlichem Interesse einzurichten –
sind wie folgt übereingekommen:
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 88/2005.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 158/2004, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 99/2009.
3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 229/1993, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 46/2010.
Schlagworte
e-rk3
Schadstofffreisetzungsregister, Schadstoffverbringungsregister
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2022
Gesetzesnummer
20006828
Dokumentnummer
NOR40154648
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