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Artikel 17. Protokoll über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.10.1958

Artikel 17.

Der französische und der englische Wortlaut dieses Protokolls sind in gleicher Weise maßgebend.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.

Geschehen im Haag am zwölften April neunzehnhundertdreißig in einem einzigen Exemplar, das im Archiv des Sekretariats des Völkerbundes hinterlegt werden soll und wovon der Generalsekretär allen Mitgliedstaaten des Völkerbundes und allen zur ersten Konferenz für die Kodifikation des Völkerrechts eingeladenen Nichtmitgliedstaaten je eine beglaubigte Abschrift übersenden wird.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2018

Gesetzesnummer

10005252

Dokumentnummer

NOR40003150

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