Artikel 10
Qualitätskontrolle
(1) Jede Vertragspartei verpflichtet die Eigentümer oder Betreiber der nach Artikel 7 Absatz 1 meldepflichtigen Betriebseinrichtungen, die Qualität der gemeldeten Daten zu sichern.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in ihrem Register enthaltenen Daten insbesondere hinsichtlich Vollständigkeit, Konsistenz und Glaubwürdigkeit einer Qualitätskontrolle durch die zuständige Behörde unterzogen werden; dabei sind etwaige von der Tagung der Vertragsparteien entwickelte Richtlinien zu berücksichtigen.
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