Instandhaltungsbetriebe
§ 52.
(1) Instandhaltungsbetriebe dürfen nur mit einer Bewilligung der zuständigen Behörde betrieben werden. Instandhaltungsbetriebe sind auf Antrag von der zuständigen Behörde zu bewilligen, wenn sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 und 4 erfüllen. § 49 Abs. 1 Z 5 bis 8 und § 49 Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden (Instandhaltungsbetriebe der Kategorie 1).
(2) Instandhaltungsbetrieben ist auf Antrag von der zuständigen Behörde bei sinngemäßer Erfüllung der Anforderungen gemäß Teil-145 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 eine Bewilligung zu erteilen (Instandhaltungsbetriebe der Kategorie 2). Bei Instandhaltungsbetrieben, die eine aufrechte Genehmigung gemäß Teil-145 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 innehaben, können von der Behörde lediglich die für die beantragte nationale Erweiterung des Betriebsumfanges erforderlichen Voraussetzungen geprüft werden.
(3) In den Bewilligungsverfahren gemäß Abs. 1 und 2 ist § 51 Abs. 2 und 5 sinngemäß anzuwenden.
(4) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 oder 2 ist von der zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder gegen eine Verpflichtung gemäß dieser Verordnung bzw. des Teil-145 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 verstoßen worden ist. Die zuständige Behörde kann vor Widerruf der Bewilligung den Betrieb unter Setzung einer Frist zur Mängelbehebung untersagen.
(5) Bei den Bewilligungen gemäß Abs. 1 und 2 können auch Beweise, die bei anderer Gelegenheit insbesondere von ausländischen Luftfahrtbehörden erhoben wurden, herangezogen werden. Diese Beweise sind der zuständigen Behörde in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2020
Gesetzesnummer
20006791
Dokumentnummer
NOR40226228
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