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§ 31 ZLLV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2010

Allgemeine Bestimmungen über die Feststellung der Lufttüchtigkeit

§ 31

(1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag zur Feststellung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen Musterprüfungen (§ 32), Stückprüfungen (§ 37) und Nachprüfungen (§ 40) sowie zur Feststellung der Betriebstüchtigkeit von Luftfahrtgerät gemäß § 5 Z 1 bis 3 Muster- und Stückprüfungen durchzuführen, über diese Prüfungen Prüfberichte zu erstellen und die Antragsteller über die Ergebnisse der Prüfungen und allfällige weitere Erfordernisse umgehend in Kenntnis zu setzen.

(2) Für Luftfahrtgerät gemäß § 5 Z 4 hat die zuständige Behörde auf Antrag festzustellen, ob das Luftfahrtgerät dem technischen Standard der JTSO bzw. ETSO oder einem gleichwertigen international angewandten Standard entspricht. Über diese Prüfungen sind Prüfberichte zu erstellen und die Antragsteller über die Ergebnisse der Prüfungen und allfällige weitere Erfordernisse umgehend in Kenntnis zu setzen.

(3) Die Prüfberichte haben zu enthalten

  1. 1. das Datum der Antragstellung,
  2. 2. die Bezeichnung der geprüften Gegenstände mit Angabe der technischen Daten und der Feststellung, ob die Lufttüchtigkeit gegeben erscheint, insbesondere durch
  1. a) die Feststellung, welchen Luftfahrzeugarten die geprüften Luftfahrzeuge einschließlich ihrer Motoren zuzuordnen sind und für welche Einsatz- und Navigationsarten sie auf Grund der Typen- und Konstruktionsmerkmale, ihrer Ausrüstung sowie ihres Betriebsverhaltens am Boden und im Fluge als lufttüchtig anzusehen sind,
  2. b) die Feststellung über das Vorhandensein der zum sicheren Betrieb erforderlichen Mindestausrüstung einschließlich der Funk- und Funknavigationsgeräte, der zur Bedienung erforderlichen Beschriftungen, Hinweisschilder, Anzeige- und Warnungstafeln,
  3. c) die Feststellung über die ordnungsgemäße Anbringung des Kennzeichens und des Erkennungsschildes, der Farben der Republik Österreich sowie sonstiger Beschriftungen und Bemalungen,
  4. d) Angaben, inwieweit die festgestellten Betriebsgrenzen den Sicherheitserfordernissen entsprechen und in welchem Umfang diese in den Betriebsanweisungen für das geprüfte Luftfahrzeug Aufnahme finden müssen, sowie
  5. e) Angaben über die zugehörigen Betriebs- und Instandhaltungsanweisungen

    und

  1. 3. das Datum des Beginnes und das Datum des Abschlusses der einzelnen Prüfungen und deren Ergebnisse.

(4) Prüfberichte müssen mit durchlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Die Eintragungen in den Prüfberichten haben mit schwer löschbarer Schrift zu erfolgen. Unrichtige Eintragungen sind so durchzustreichen, dass sie lesbar bleiben. Keine Eintragung darf unsichtbar oder unlesbar gemacht werden.

(5) Bei der Feststellung der Lufttüchtigkeit können auch Beweise, die bei anderer Gelegenheit insbesondere von der zuständigen Behörde oder von einer anderen Behörde (zB von einer ausländischen Luftfahrtbehörde) oder von einer von dieser anerkannten Stelle oder vom Hersteller oder vom Inhaber der Musterzulassung erhoben wurden, wie Bauurkunden, Musterprüfberichte, Stückprüfberichte, Prüfungszeugnisse über Werkstoffe, Lärmmessungen, Angaben über die Bauausführung, den Schweißer, die zerstörungsfreie Werkstoffprüfung, den Bauzustand und das Betriebsverhalten am Boden und im Fluge, Lufttüchtigkeitszeugnisse, Prüfscheine, Instandhaltungshandbücher, Prüfungszeugnisse, Instandhaltungsbescheinigungen, Musterkennblätter und dergleichen herangezogen werden. Diese Beweise sind der zuständigen Behörde in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.

(6) Allgemeine im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt gelegene Anforderungen hinsichtlich der Verkehrssicherheit, der Lufttüchtigkeit oder der Betriebstüchtigkeit sind von der zuständigen Behörde mittels Lufttüchtigkeitshinweisen in luftfahrtüblicher Weise und, soweit dies tunlich erscheint, auf elektronischem Weg vorzuschreiben bzw. kundzumachen.

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