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Anlage Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Anlage

Schlussprotokoll zum Weltpostvertrag

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des am heutigen Tage abgeschlossenen Weltpostvertrages haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgendes vereinbart:

Artikel I

Verfügungsrecht über Postsendungen. Rückgabe. Änderung oder Berichtigung der Anschrift

1. Die Bestimmungen des Artikels 5.1. und 5.2. gelten nicht für: Ägypten, Antigua und Barbuda, Bahrain (Königreich), Barbados, Belize, Botsuana, Brunei Daressalam, Dominica, Fidschi, Gambia, Grenada, Guyana, Hongkong (China), Irland, Jamaika, Kanada, Kenia, Kiribati, Kuwait, Lesotho, Malawi, Malaysia, Mauritius, Nauru, Neuseeland, Nigeria, Papua-Neuguinea, Salomonen (Inseln), Sambia, Samoa, Seychellen, Sierra Leone, Singapur, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und Grenadinen, Swasiland, Tansania (Vereinigte Republik), Trinidad und Tobago, Tuvalu, Uganda, Vanuatu, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, sowie die vom Vereinigten Königreich abhängige Überseeterritorien.

2. Die Bestimmungen des Artikels 5.1. und 5.2. gelten auch nicht für Dänemark, Iran (Islamischen Republik) und Österreich, deren Rechtsvorschriften die Rückgabe von Sendungen oder die Änderung der Anschrift von Briefsendungen auf Antrag des Absenders nicht mehr zulassen, sobald der Empfänger vom Einlangen einer für ihn bestimmten Sendung verständigt worden ist.

3. Artikel 5.1 gilt für Australien, Ghana und Simbabwe.

4. Artikel 5.2. gilt nicht für die Bahamas, Demokratischen Volksrepublik Korea, Irak, Myanmar und der angewendet, deren Rechtsvorschriften die Rückgabe von Sendungen oder die Änderung der Anschrift auf Antrag des Absenders nicht zulassen.

5. Artikel 5.2. gilt nicht für die Vereinigten Staaten von Amerika angewendet.

6. Artikel 5.2. gilt für Australien insoweit er mit den Rechtsvorschriften dieses Landes vereinbar ist.

7. Abweichend von Artikel 5.2. sind die Demokratische Republik Kongo, El Salvador, Panama (Rep.), die Philippinen, und Venezuela berechtigt, Pakete nicht zurückzuschicken, nachdem der Empfänger ihre Verzollung beantragt hat, da ihr Zollgesetz dem entgegenstehen.

Artikel II

Entgelte

1. Abweichend von Artikel 6 sind die Postverwaltungen von Australien, Kanada und Neuseeland berechtigt, andere als die in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Postentgelte einzuheben, wenn die betreffenden Entgelte nach den Gesetzen ihrer Länder zulässig sind.

Artikel III

Ausnahme von der Postentgeltfreiheit für Blindensendungen

1. Abweichend von Artikel 7 dürfen die Postverwaltungen von Indonesien, St. Vincent und Grenadinen sowie der Türkei, die Blindensendungen in ihrem Inlandsdienst keine Postentgeltfreiheit gewähren, für solche Sendungen Freimachungs- und Entgelte für besondere Dienste einheben, die jedoch nicht höher sein dürfen als diejenigen ihres Inlandsdienstes.

2. Abweichend von Artikel 7 dürfen die Postverwaltungen von Australien, Deutschland, Japan, Kanada, Österreich, der Schweiz sowie jene des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, und der Vereinigten Staaten von Amerika die Entgelte für besondere Dienste einheben, die in ihrem Inlandsdienst auf Blindensendungen angewendet werden.

Artikel IV

Basisdienste

1. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 12, ist Australien gegen die Ausweitung der Basisdienste auf Pakete.

2. Die Bestimmungen des Artikels 12.2.4. gelten nicht für Großbritannien, dessen Landesgesetze eine niedrigere Gewichtsobergrenze vorschreiben. Im Gesetz über Gesundheits- und Sicherheitswesen ist das Gewicht der Postbeutel auf 20 Kilogramm beschränkt.

Artikel V

Päckchen

1. Abweichend von Artikel 12 ist die Postverwaltung von Afghanistan berechtigt, das Höchstgewicht für Päckchen im Zugang und Abgang auf ein Kilogramm zu beschränken.

Artikel VI

Rückschein

1. Die Postverwaltung von Kanada ist berechtigt, Artikel 13.1.1. nicht auf Pakete anzuwenden, da sie den Rückscheindienst für Pakete auch in ihrem Inlandsdienst nicht anbietet.

Artikel VII

Internationaler Geschäftsantwortdienst (CCRI)

1. Abweichend von Artikel 13.4.1. ist die Postverwaltung von Bulgarien (Rep.) bereit, den CCRI-Dienst nach entsprechenden Verhandlungen mit der jeweiligen Partnerverwaltung zu besorgen.

Artikel VIII

Verbote (Briefpost)

1. Ausnahmsweise lassen die Postverwaltungen Korea (demokratische Volksrepublik) und die des Libanon keine eingeschriebenen Sendungen mit Hart- oder Papiergeld, Inhaberwertpapieren und Reiseschecks, verarbeitetem oder unverarbeitetem Platin, Gold oder Silber, Edelsteinen, Schmuck oder sonstigen Wertgegenständen zu. Sie sind hinsichtlich ihrer Haftung bei Beraubung oder Beschädigung von Sendungen, auch solchen mit Glas oder sonstigem zerbrechlichem Inhalt, nicht zur strengen Einhaltung der Bestimmungen der Ausführungsbestimmungen Briefpost verpflichtet.

2. Ausnahmsweise nehmen die Postverwaltungen von Bolivien, China (Volksrepublik) ausgenommen der Sonderverwaltungsbezirk Hongkong, Irak, Nepal, Pakistan und Sudan und Vietnam keine eingeschriebenen Sendungen an, die Hart- oder Papiergeld, Banknoten oder Inhaberwertpapiere aller Art, Reiseschecks, verarbeitetes oder unverarbeitetes Platin, Gold oder Silber, Edelsteine, Schmuck oder andere Wertgegenstände enthalten.

3. Die Postverwaltung von Myanmar behält sich das Recht vor, Wertsendungen mit den in Artikel 15.5. genannten Wertgegenständen nicht anzunehmen, da die Zulassung von derartigen Sendungen nach ihren Landesgesetzen verboten ist.

4. Die Postverwaltung von Nepal lässt eingeschriebene Briefe und Wertbriefe, die Papier- oder Hartgeld enthalten, ohne entsprechende Sondervereinbarung nicht zu.

5. Die Postverwaltung von Usbekistan übernimmt keine Einschreibsendungen und Wertsendungen, die Münzen, Banknoten, Schecks, Briefmarken oder ausländische Währung enthalten, und haftet keinesfalls für den Verlust oder die Beschädigung derartiger Sendungen.

6. Die Postverwaltung von Iran (islamische Republik) übernimmt keine Sendungen, deren Inhalt der islamischen Religion zuwiderläuft.

7. Die Postverwaltung der Philippinen behält sich das Recht vor, gewöhnliche oder eingeschriebene Briefsendungen sowie Wertsendungen, die Münzen, Geldscheine oder Inhaberwertpapiere, Reiseschecks, verarbeitetes oder unverarbeitetes Platin, Gold oder Silber, Edelsteine oder andere Wertsachen enthalten, abzulehnen.

8. Die Postverwaltung von Australien übernimmt keine Postsendungen, die Barren oder Banknoten enthalten. Außerdem übernimmt sie keine für Australien bestimmte oder im offenen Durchgang durch Australien versendete Einschreibsendungen, die Wertgegenstände, wie Schmuck, Edelmetalle, Edelsteine oder Halbedelsteine, Wertpapiere, Münzen oder andere übertragbare Werte enthalten. Sie lehnt jegliche Haftung für Sendungen ab, die trotz dieses Vorbehaltes aufgegeben werden.

9. Gemäß ihren Inlandsbestimmungen übernimmt die Postverwaltung der Volksrepublik China, ausgenommen der besondere Verwaltungsbezirk Hongkong, keine Wertsendungen, die Münzen, Banknoten, Papiergeld, Inhaberwertpapiere jeglicher Art oder Reiseschecks enthalten.

10. Die Postverwaltungen von Lettland und der Mongolei behalten sich das Recht vor, keine gewöhnlichen, eingeschriebenen oder Wertsendungen zu übernehmen, die Münzen, Banknoten, Inhaberwertpapiere oder Reiseschecks enthalten, da diese nach ihren Landesgesetzen unzulässig sind.

11. Die Postverwaltung von Brasilien behält sich das Recht vor, gewöhnliche, eingeschriebene oder Wertsendungen, die gültige Münzen oder Banknoten oder auch Inhaberwertpapiere aller Art enthalten, nicht zu übernehmen.

12. Die Postverwaltung von Vietnam behält sich das Recht vor, Briefsendungen, die Gegenstände und Waren enthalten, nicht anzunehmen.

Artikel IX

Verbote (Postpakete)

1. Die Postverwaltungen von Myanmar und Sambia sind berechtigt, Pakete mit Wertangabe, die Wertgegenstände laut Artikel 15.6.1.3.1 enthalten, nicht zuzulassen, da ihre Inlandsvorschriften dem entgegenstehen.

2. Ausnahmsweise lassen die Postverwaltungen des Libanon und des Sudan Pakete nicht zu, die Hartgeld, Papiergeld und sonstige Inhaberwertpapiere, Reiseschecks, verarbeitetes oder unverarbeitetes Platin, Gold oder Silber, Edelsteine und andere Wertgegenstände, Flüssigkeiten und leicht verflüssigbare Stoffe oder Gegenstände aus Glas und dergleichen zerbrechlichem Material enthalten. Sie sind an die einschlägigen Bestimmungen der Ausführungsbestimmungen Postpakete nicht gebunden.

3. Die Postverwaltung von Brasilien ist berechtigt, keine Pakete mit Wertangabe zuzulassen, die in Umlauf befindliches Hart- und Papiergeld sowie Inhaberwertpapiere aller Art enthalten, da ihre Inlandsvorschriften dem entgegenstehen.

4. Die Postverwaltung von Ghana ist berechtigt, keine Pakete mit Wertangabe zuzulassen, die in Umlauf befindliches Hart- und Papiergeld enthalten, da ihre Inlandsvorschriften dem entgegenstehen.

5. Zusätzlich zu den in Artikel 15 angeführten Gegenständen lässt die Postverwaltung von Saudi- Arabien auch solche Pakete nicht zu, die folgende Artikel enthalten: Geldmünzen, Geldscheine oder Inhaberwertpapiere aller Art, Reiseschecks, Platin, Gold oder Silber in verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand, Edelsteine und andere Wertsachen. Weiters lässt sie keine Pakete zu, die irgendwelche Medikamente enthalten, außer, es ist diesen eine von einer zuständigen Behörde ausgestellte ärztliche Verschreibung beigeschlossen; dieses Verbot betrifft auch Produkte zur Brandbekämpfung und flüssige Chemikalien sowie Gegenstände, die den Grundsätzen der islamischen Religion zuwiderlaufen.

6. Zusätzlich zu den in Artikel 15 angeführten Gegenständen lässt die Postverwaltung von Oman Pakete mit folgendem Inhalt nicht zu:

  1. 6.1. Medikamente aller Art, außer, es ist diesen eine von einer zuständigen Behörde ausgestellte ärztliche Verschreibung beigeschlossen;
  2. 6.2. Produkte zur Brandbekämpfung und flüssige Chemikalien;
  3. 6.3. Gegenstände, die den Grundsätzen der islamischen Religion zuwiderlaufen.

7. Zusätzlich zu den in Artikel 15 angeführte Gegenständen ist die Postverwaltung des Iran (Islamische Republik) berechtigt, Pakete, die Gegenstände enthalten, die den Grundsätzen der islamischen Religion zuwiderlaufen, nicht zuzulassen.

8. Die Postverwaltung der Philippinen ist berechtigt, Pakete nicht zuzulassen, die Geldmünzen, Geldscheine oder Inhaberwertpapiere aller Art, Reiseschecks, Platin, Gold oder Silber in verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand, Edelsteine sowie andere Wertgegenstände, Flüssigkeiten, leicht verflüssigbare Bestandteile oder Gegenstände aus Glas und dergleichen zerbrechlichem Material enthalten.

9. Die Postverwaltung von Australien nimmt keine Sendungen an, die Barren oder Banknoten enthalten.

10. Die Postverwaltung von China (Volksrepublik) nimmt keine gewöhnlichen Pakete an, die Geldmünzen, Geldscheine oder irgendwelche Inhaberwertpapiere, Reiseschecks, Platin, Gold oder Silber, in verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand, Edelsteine oder andere Wertgegenstände enthalten. Außerdem werden, außer im besonderen Verwaltungsbezirk Hongkong, auch keine Wertpakete angenommen, die Geldmünzen, Geldscheine, irgendwelche Inhaberwertpapiere oder Reiseschecks enthalten.

11. Die Postverwaltung der Mongolei behält sich das Recht vor, ihren Inlandsvorschriften gemäß keine Pakete anzunehmen, die Geldmünzen, Banknoten, Überbringerwertpapiere oder Reiseschecks enthalten.

12. Die Postverwaltung von Lettland nimmt keine gewöhnlichen Pakete oder Wertpakete an, die Geldmünzen, Banknoten, irgendwelche Überbringerwertpapiere (Schecks) oder Devisen enthalten. Sie lehnt jegliche Haftung für den Verlust oder die Beschädigung solcher Sendungen ab.

Artikel X

Zollpflichtige Gegenstände

1. Unter Bezugnahme auf Artikel 15 lassen die Postverwaltungen der nachstehenden Länder Wertsendungen, die zollpflichtige Gegenstände enthalten, nicht zu: Bangladesch und El Salvador.

2. Unter Bezugnahme auf Artikel 15 lassen die Postverwaltungen der nachstehenden Länder gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen, die zollpflichtige Gegenstände enthalten, nicht zu: Afghanistan, Albanien, Aserbaidschan, Belarus, Chile, Demokratische Volksrepublik Korea, El Salvador, Estland, Italien, Kambodscha, Kolumbien, Kuba, Lettland, Nepal, Peru, San Marino, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan und Venezuela.

3. Unter Bezugnahme auf Artikel 15 lassen die Postverwaltungen der nachstehenden Länder gewöhnliche Briefsendungen, die zollpflichtige Gegenstände enthalten, nicht zu: Benin, Burkina Faso, Côte d’Ivoire (Republik), Dschibuti, Mali und Mauretanien.

4. Unbeschadet der Bestimmungen unter 1. bis 3. sind Sendungen mit Sera und Impfstoffen sowie Sendungen mit dringend benötigten und schwer zu beschaffenden Arzneimitteln in allen Fällen zugelassen.

Artikel XI

Nachforschung

1. Abweichend von Artikel 17.3. behalten sich die Postverwaltungen der Länder Ägypten, Bulgarien (Republik), Demokratische Volksrepublik Korea, Gabun, Griechenland, Iran (Islamische Republik), Kap Verde, Kirghisistan, Mongolei, Myanmar, Philippinen, Sambia, Saudi-Arabien, Sudan, Syrien (Arabische Republik), Turkmenistan, Tschad, Ukraine, Usbekistan und der vom Vereinigten Königreich abhängigen Überseeterritorien das Recht vor, von ihren Kunden ein Nachforschungsentgelt für Briefsendungen einzuheben.

2. Abweichend von Artikel 17.3. behalten sich die Postverwaltungen der Länder Argentinien, Aserbeidschan, Österreich, Slowakei und Tschechische Republik das Recht vor, ein besonderes Entgelt einzuheben, wenn sich im Zuge einer Nachforschung herausstellt, dass der einschlägige Antrag nicht gerechtfertigt war.

3. Die Postverwaltungen der folgenden Länder behalten sich das Recht vor, von ihren Kunden ein Nachforschungsentgelt für Pakete einzuheben: Afghanistan, Ägypten, Bulgarien (Republik), Gabun, Iran (Islamische Republik), Kap Verde, Kirghisistan, Kongo (Republik), Mongolei, Myanmar, Sambia, Saudi-Arabien, Sudan, Surinam, Syrien (Arabische Republik), Turkmenistan, Ukraine und Usbekistan.

4. Abweichend von Artikel 17.3. behalten sich die Postverwaltungen von Brasilien, Panama (Republik) und den Vereinigten Staaten von Amerika das Recht vor, von den Kunden ein Nachforschungsentgelt für Briefsendungen und Postpakete einzuheben, wenn ein solches Entgelt gemäß den Bestimmungen unter Punkt 1 bis 3 in den Aufgabeländern zur Anwendung kommt.

Artikel XII

Zollstellungsentgelt

1. Die Postverwaltung von Gabun behält sich das Recht vor, von ihren Kunden ein Zollstellungsentgelt einzuheben.

2. Die Postverwaltungen von Kongo (Republik) und von Sambia behalten sich das Recht vor, von ihren Kunden ein Zollstellungsentgelt für Pakete einzuheben.

Artikel XIII

Aufgabe von Briefsendungen im Ausland

1. Die Postverwaltungen von Australien, Griechenland, Neuseeland, Österreich, des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika behalten sich das Recht vor, von jeder Postverwaltung, die ihnen in Anwendung des Artikels 27.4. Sendungen rückübermittelt, deren Versand als Postsendung ursprünglich nicht durch ihre Dienste erfolgt ist, ein Entgelt einzuheben, das den Kosten der ihnen dadurch verursachten Arbeit entspricht.

2. Abweichend von Artikel 27.4. behält sich die Postverwaltung von Kanada das Recht vor, von der Aufgabeverwaltung eine Vergütung einzuheben, die zumindest zur Deckung der ihr durch die Bearbeitung solcher Sendungen verursachten Kosten ausreicht.

3. Artikel 27.4. ermächtigt die Bestimmungspostverwaltung, von der Aufgabeverwaltung eine angemessene Vergütung für die Zustellung von im Ausland in großen Mengen aufgegebenen Briefsendungen zu verlangen. Australien und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland behalten sich das Recht vor, diese Zahlung auf jenen Betrag zu beschränken, welcher dem Inlandsentgelt für gleichartige Sendungen im Bestimmungsland entspricht.

4. Artikel 27.4. ermächtigt die Bestimmungspostverwaltung, von der Aufgabeverwaltung eine angemessene Vergütung für die Zustellung von im Ausland in großen Mengen aufgegebenen Briefsendungen zu verlangen. Folgende Länder behalten sich das Recht vor, diese Zahlung auf die in den Ausführungsbestimmungen für Massensendungen festgelegten Sätze zu beschränken: Bahamas, Barbados, Brunei Daressalam, China (Volksrepublik), Grenada, Guyana, Indien, Malaysia, Nepal, Neuseeland, Niederlande, Niederländische Antillen und Aruba, St. Lucia, St. Vincent und Grenadinen, Singapur, Sri Lanka, Surinam, Thailand, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, vom Vereinigten Königreich abhängige Überseeterritorien und Vereinigte Staaten von Amerika.

5. Ungeachtet der Vorbehalte unter 4. behalten sich folgende Länder die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Artikels 27 des Vertrages auf aus den Mitgliedsländern des Vereins zugegangene Briefsendungen vor: Ägypten, Argentinien, Benin, Brasilien, Burkina Faso, Côte d’Ivoire (Republik), Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Guinea, Israel, Italien, Japan, Jordanien, Kamerun, Libanon, Luxemburg, Mali, Marokko, Mauretanien, Monaco, Norwegen, Österreich, Portugal, Saudi-Arabien, Senegal, Syrien (Arabische Republik), Togo und Zypern.

6. Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 27.4. behält sich die Postverwaltung von Deutschland das Recht vor, von der Aufgabeverwaltung der Sendungen eine Vergütung in der Höhe zu verlangen, die sie von der Postverwaltung jenes Landes erhalten hätte, in dem der Absender seinen Wohnsitz hat.

7. Unbeschadet der Vorbehalte in Artikel XIII behält sich die Volksrepublik China das Recht vor, jegliche Zahlung für die Abgabe von im Ausland in großen Mengen aufgegebenen Briefsendungen auf die laut Weltpostvertrag und den Ausführungsbestimmungen Briefpost zugelassenen Limits für in großer Zahl aufgegebene Sendungen zu beschränken.

Artikel XIV

Außerordentliche Endvergütungsanteile

1. Abweichend von Artikel 34. behält sich die Postverwaltung von Afghanistan das Recht vor, zusätzlich einen außerordentlichen Endvergütungsanteil von 7,50 SZR je Paket einzuheben.

Artikel XV

Besondere Entgelte

1. Die Postverwaltungen von Belgien, Norwegen und den Vereinigten Staaten von Amerika dürfen für Flugpostpakete höhere Endvergütungsanteile einheben als für Pakete des Erdwegs.

2. Die Postverwaltung des Libanon ist berechtigt, für Pakete bis 1 Kilogramm das auf Pakete von 1 bis 3 Kilogramm anzuwendende Entgelt einzuheben.

3. Die Postverwaltung von Panama (Republik) ist berechtigt, für jedes im Durchgang auf dem Luftwege beförderte Erdwegpaket (SAL) 0,20 SZR je Kilogramm einzuheben.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Protokoll gefertigt, dessen Bestimmungen die gleiche Kraft und die gleiche Gültigkeit haben, wie jene des Vertrages selbst; sie haben das Protokoll in einer Ausfertigung unterzeichnet, die beim Generaldirektor des Internationalen Büros hinterlegt wird. Eine Abschrift davon wird jeder Vertragspartei vom Internationalen Büro des Weltpostvereins übermittelt.

Geschehen zu Bukarest, am 5. Oktober 2004.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006773

Dokumentnummer

NOR40117673

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