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Artikel 8 Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Artikel 8

Briefmarken

1. Die Bezeichnung „Briefmarke“ ist gemäß dem vorliegenden Vertrag zu schützen und ausschließlich jenen Marken vorzubehalten, die den Bedingungen dieses Artikels und der Ausführungsbestimmungen entsprechen.

2. Eine Briefmarke:

  1. 2.1. darf gemäß den Vertragswerken des WPV ausschließlich von einer entsprechend befugten Behörde ausgegeben werden; ihre Ausgabe bedeutet, dass sie auch in Umlauf gesetzt wird;
  2. 2.2. ist ein Souveränitätsmerkmal und entspricht:
  1. 2.2.1. einem Nachweis für eine ihrem eigentlichen Wert entsprechende Freimachung, wenn sie gemäß den Vertragswerken des Vereins auf einer Postsendung angebracht ist;
  2. 2.2.2. als Sammlerstück, einer zusätzlichen Einnahmequelle für die Portverwaltungen;
  1. 2.3. muss bei ihrer Ausgabeverwaltung im Herkunftsland zu Freimachungs- oder Sammlerzwecken in Umlauf sein.

3. In ihrer Eigenschaft als Souveränitätsmerkmal muss eine Briefmarke:

  1. 3.1. den Namen des Mitgliedslandes oder des Territoriums, dem die Ausgabeverwaltung angehört, in lateinischer Schrift aufweisen;
  1. 3.1.1. nach freiem Ermessen das offizielle Emblem des Mitgliedslandes, dem die Ausgabeverwaltung angehört;
  2. 3.1.2. grundsätzlich ihren Nennwert in lateinischer Schrift oder in arabischen Ziffern;
  3. 3.1.3 nach freiem Ermessen die Angabe „Post“ in lateinischer oder sonstiger Schrift.

4. Die staatlichen Embleme, die amtlichen Kontrollzeichen und die Embleme zwischenstaatlicher Organisationen auf Briefmarken sind im Sinne der Pariser Konvention zum Schutz geistigen Eigentums zu schützen.

5. Briefmarkenbilder und -motive müssen:

  1. 5.1. dem Geist der Präambel zur Satzung des WPV und den Beschlüssen der Organe des Vereins entsprechen;
  2. 5.2. Ausdruck der kulturellen Eigenständigkeit des Landes sein, dem die Postverwaltung angehört bzw. dem Kulturleben oder der Erhaltung des Friedens förderlich sein;
  3. 5.3. bei Ausgabe zum Gedenken an für das Land oder Territorium der Ausgabeverwaltung nicht unmittelbar charakteristischen Personen oder Ereignissen mit dem betreffenden Land oder Territorium in engem Zusammenhangt stehen;
  4. 5.4. frei von politischen Anklängen oder für eine Person oder ein Land beleidigenden Anspielungen sein;
  5. 5.5. von großer Bedeutung für das Land sein, dem die Ausgabeverwaltung angehört, oder für diese selbst;

6. Zulässige Vermerke auf einer Briefmarke zur Kennzeichnung geistigen Eigentums:

  1. 6.1. Hinweis auf das Recht der Ausgabeverwaltung enthalten auf die Nutzung der betreffenden Eigentumsrecht, nämlich:
  1. 6.1.1. Urheberrechte durch Anbringung des Copyright-Zeichens (©), Angabe des Besitzers der Urheberrechte und des Ausgabejahres;
  1. 6.2 Name des Markenkünstlers;
  2. 6.3. Name des Druckers.

7. Freimachungsnachweise, Abdrucke, die mittels Freistempelmaschinen, Druckerpressen, oder anderen den Vertragswerken des Weltpostvereins gemäßen Druck- oder Stempelverfahren angebracht werden, dürfen nur mit Bewilligung der Postverwaltung verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006773

Dokumentnummer

NOR40117642

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