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Artikel 2 Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Artikel 2

Bezeichnung der für die Erfüllung der vertraglich eingegangenen Verpflichtungen zuständigen Stelle(n)

1. Die Mitgliedsländer haben dem Internationalen Büro nach dem Kongress binnen sechs Monaten den Namen und die Anschrift der für die Oberaufsicht über die Angelegenheiten der Post zuständigen Behörde bekannt zu geben; außerdem innerhalb von sechs Monaten nach dem Kongress den Namen und die Anschrift des oder der Betreiber, der/die auf ihrem/ihren Territorien offiziell mit der Besorgung der Postdienste und Erfüllung der in den Vertragswerken des Vereins enthaltenen Verpflichtungen betraut sind. Ergeben sich in der Zeit zwischen zwei Kongressen Änderungen hinsichtlich der Regierungsstellen und der offiziell zuständigen Betreiber, ist das Internationale Büro raschest möglich davon zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006773

Dokumentnummer

NOR40117636

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