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Artikel 1 Entwicklungszusammenarbeit (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit

Artikel 1

Artikel 1

Vertragsumfang

  

Dieser Vertrag stellt die allgemeinen Bedingungen für Entwicklungszusammenarbeit zwischen dem Bundesminister für Europäische und Internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Sekretariat für Europäische Angelegenheiten der Regierung der Republik Mazedonien dar, die auf der Basis von Zuschüssen finanziert wird und als offizielle Entwicklungshilfe zu betrachten ist.

 

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20006709

Dokumentnummer

NOR40116375

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)