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Entwicklungszusammenarbeit (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit

Der Vertrag wird gemäß Art. 11 Abs. 1 mit 22.1.2010 vorläufig angewendet; der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

§ 0

Entwicklungszusammenarbeit (Nordmazedonien)

Kurztitel

Entwicklungszusammenarbeit (Nordmazedonien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 16/2010

Typ

Vertrag – Nordmazedonien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Unterzeichnungsdatum

22.01.2010

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Beachte

Der Vertrag wird gemäß Art. 11 Abs. 1 mit 22.1.2010 vorläufig angewendet; der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Langtitel

Vertrag zwischen dem Bundesminister für Europäische und Internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Sekretariat für Europäische Angelegenheiten der Regierung der Republik Mazedonien über Entwicklungszusammenarbeit

StF: BGBl. III Nr. 16/2010

Sprachen

Englisch

Ratifikationstext

Der Vertrag wird gemäß seinem Art. 11 Abs. 1 mit 22. Jänner 2010 vorläufig angewendet; der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Präambel/Promulgationsklausel

(Übersetzung)

 

Der Bundesminister für Europäische und Internationale Angelegenheiten der Republik Österreich, im Weiteren „österreichische Partei“ genannt, und das Sekretariat für Europäische Angelegenheiten der Regierung der Republik Mazedonien, im weiteren „mazedonische Partei“ genannt,

mit der Absicht, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern zu vertiefen, mit dem Wunsch, diese Beziehungen durch die Entwicklung, Erweiterung und Vertiefung ihrer Entwicklungszusammenarbeit zu stärken,

mit der Zielsetzung, zum wirtschaftlichen Wachstum und zur nachhaltigen und sozial gerechten Entwicklung in der Republik Mazedonien, und zu politischen, wirtschaftlichen und sozialen Reformen beizutragen, die für die

schrittweise Anpassung der Republik Mazedonien an EU-Strukturen notwendig sind,

mit dem Ziel, zu übergreifenden Zielsetzungen der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit, wie dies im Gesetz zur Entwicklungszusammenarbeit von 2002 vorgesehen ist, der Verminderung der Armut, der Absicherung des Friedens und der menschlichen Sicherheit, und der Erhaltung der Umwelt, beizutragen,

durch nochmalige Versicherung zu ihrem Bekenntnis, europäische Werte und Standards durch ihre Zusammenarbeit zu fördern, auf die in den vom Europäischen Rat von Kopenhagen 1993 beschriebenen Kriterien für die EU-Mitgliedschaft Bezug genommen wird – Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten und Achtung von Minderheiten, eine funktionierende Marktwirtschaft und die Fähigkeit, den acquis communautaire zu übernehmen,

 

haben wie folgt beschlossen:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20006709

Dokumentnummer

NOR40116374

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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