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Artikel 2 Entwicklungszusammenarbeit (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit

Artikel 2

Artikel 2

Zielsetzungen und Grundsätze der Zusammenarbeit

  

  1. (1)Beide Parteien sollen innerhalb des Rahmens ihrer jeweiligen nationalen Gesetzgebungen und Prioritäten gemeinsame Entwicklungszusammenarbeitsprogramme und -projekte fördern.(2)Beide Parteien sollen ihre Zusammenarbeit auf den Verpflichtungen der Pariser Erklärung zur Effektivität von Entwicklungshilfe basieren und Handlungen zur Verwirklichung der Grundsätze des Eigentums, der Anpassung, der Harmonisierung, der Erzielung von Resultaten und der gegenseitigen Verantwortlichkeit setzen.(3)Beide Parteien sind bemüht, ein Maximum an Mitteln zu mobilisieren, um gemeinsame Programme und Projekte zum Zweck dieses Vertrages mitzufinanzieren. Grundsätzlich sollen Partner aus beiden Ländern mit ihren eigenen Mitteln zur Implementierung eines jeden Programms und Projektes beitragen.

Schlagworte

Entwicklungszusammenarbeitsprojekt

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20006709

Dokumentnummer

NOR40116376

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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