Artikel 2
Artikel 2 | Zielsetzungen und Grundsätze der Zusammenarbeit |
- (1)Beide Parteien sollen innerhalb des Rahmens ihrer jeweiligen nationalen Gesetzgebungen und Prioritäten gemeinsame Entwicklungszusammenarbeitsprogramme und -projekte fördern.(2)Beide Parteien sollen ihre Zusammenarbeit auf den Verpflichtungen der Pariser Erklärung zur Effektivität von Entwicklungshilfe basieren und Handlungen zur Verwirklichung der Grundsätze des Eigentums, der Anpassung, der Harmonisierung, der Erzielung von Resultaten und der gegenseitigen Verantwortlichkeit setzen.(3)Beide Parteien sind bemüht, ein Maximum an Mitteln zu mobilisieren, um gemeinsame Programme und Projekte zum Zweck dieses Vertrages mitzufinanzieren. Grundsätzlich sollen Partner aus beiden Ländern mit ihren eigenen Mitteln zur Implementierung eines jeden Programms und Projektes beitragen.
Schlagworte
Entwicklungszusammenarbeitsprojekt
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
20006709
Dokumentnummer
NOR40116376
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