Artikel 9
Vereinbarung von Erleichterungen des Notifizierungsverfahrens durch die zuständigen Behörden im Fall des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe d |
Im Fall des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe d können die zuständigen Behörden am Versandort und Bestimmungsort bei Sammelnotifizierungen in Einzelfällen in ihren Zustimmungsbescheiden einvernehmlich Erleichterungen betreffend die Vorgaben der Artikel 15 Buchstabe c, d und e und Artikel 16 der Verordnung für die Durchführung von zugestimmten Abfallverbringungen vorsehen.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2018
Gesetzesnummer
20006379
Dokumentnummer
NOR40108178
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