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Artikel 16 Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Artikel 16

Kapitel III

Schlussbestimmungen

 

Artikel 16

Inkrafttreten

 

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018

Gesetzesnummer

20006379

Dokumentnummer

NOR40108185

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