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Artikel 15 Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Artikel 15

Artikel 15

Zusätzliche Erleichterungen bei notifizierungspflichtigen Verbringungen aus der Bundesrepublik Deutschland durch die Republik Österreich in die Bundesrepublik Deutschland

 

(1) Soweit sich Bestimmungen der Verordnung auf zuständige Behörden am Versandort beziehen, sind diese Bestimmungen in Bezug auf die zuständige Behörde am Versandort mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 2, des Artikels 9 Absatz 2 Halbsatz 2, des Artikels 16 Buchstaben b und d und des Artikels 15 Buchstabe c der Verordnung nicht anwendbar.

(2) Der Notifizierende reicht die Notifizierung bei der deutschen zuständigen Behörde am Bestimmungsort ein, die die Notifizierung an die für die Durchfuhr zuständige Behörde weiterleitet.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018

Gesetzesnummer

20006379

Dokumentnummer

NOR40108184

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