Artikel 16
Kapitel III |
Schlussbestimmungen |
Inkrafttreten |
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2018
Gesetzesnummer
20006379
Dokumentnummer
NOR40108185
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