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Artikel 17 Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Artikel 17

Artikel 17

Geltungsdauer und Kündigung

 

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann mit einer Frist von sechs Monaten von jeder der Vertragsparteien gekündigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018

Gesetzesnummer

20006379

Dokumentnummer

NOR40108186

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