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§ 19 Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 (Justizanstalten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.6.2015

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 19

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.

(2) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Grundausbildungen können entweder nach den bisher getroffenen Festlegungen weitergeführt und beendet werden oder aber eingerechnet und nach den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung durch- und weitergeführt werden. Maßgebliches Kriterium ist, auf welche Weise die Erreichung der Ausbildungsziele in bestmöglicher Weise sichergestellt werden kann. In jedem Falle hat eine vorherige Befassung des Bundesministeriums für Justiz zu erfolgen.

(3) Die §§ 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1, 2 und 5, 5 Abs. 3, 6 Abs. 5 und 6, 7 Abs. 3, 8 Abs. 2, 9, 10 Abs. 3 Z 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 2, 3 und 5, 14 Abs. 2, 15 Abs. 1 und 16 Abs. 2 in der Fassung des BGBl. II Nr. 164/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft. Bis zur erstmaligen Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission einschließlich der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden nach § 13 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2015 bleibt die mit Ablauf des 30. Juni 2015 bestehende Prüfungskommission bestehen. Mit Ablauf des 30. Juni 2015 im Hinblick auf bevorstehende Dienstprüfungen bereits gemäß § 13 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 187/2009 gebildete Prüfungssenate bleiben bestehen.

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