Zeugnis
§ 14
(1) Über die bestandene v3-Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungssenats ein Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis sind die Fächergruppen bzw. Module der Dienstprüfung zu bezeichnen. Dazu ist, gesondert für jedes Modul bzw. jede Fächergruppe, die jeweilige Beurteilung festzuhalten. Hat die Mehrheit der Senatsmitglieder festgestellt, dass der Prüfungserfolg in bestimmten Fächergruppen oder Modulen als „ausgezeichnet“ zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolgs die Worte „mit Auszeichnung aus ...“ anzufügen. Überdies sind Themen und Inhalte praktischer Prüfungsaufgaben und‑arbeiten (§ 12 Abs. 4 bis 6) anzuführen.
(2) Abs. 1 gilt für die v4-Ausbildung mit der Maßgabe sinngemäß, dass vom Bundesministerium für Justiz bzw. vom Vorsitzenden der Prüfungskommission auf Grund der vorgelegten Teilprüfungszeugnisse eine Gesamtbestätigung bzw. ein Gesamtzeugnis über den Abschluss der v4-Grundausbildung auszustellen ist, worin die einzelnen Teilprüfungen und der jeweilige Prüfungserfolg anzuführen sind.
(3) Originale von Zeugnissen sind jeweils den Bediensteten auszuhändigen, Ablichtungen der Zeugnisse sind in den jeweiligen Personalakten abzulegen.
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