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§ 13 Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 (Justizanstalten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2015

Prüfungskommission und Prüfungssenate

§ 13

(1) Für die Durchführung von Dienstprüfungen im Rahmen der Grundausbildung für die Entlohnungsgruppen v4 und v3 im Planstellenbereich Justizanstalten hat das Bundesministerium für Justiz als oberste Dienstbehörde eine Prüfungskommission zu bilden (§ 29 Abs. 1 BDG 1979). Die Prüfer für die Entlohnungsgruppe v3 gelten auch als Einzelprüfer für die Entlohnungsgruppe v4 bestellt.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission sowie die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende der Prüfungskommission werden vom Bundesminister für Justiz auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Dabei ist auf deren fachliche und pädagogische Qualifikationen sowie bei der Vorsitzenden oder beim Vorsitzenden auch auf dessen Erfahrung auf dem Gebiet der Personalentwicklung Bedacht zu nehmen.

(3) Die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sind aus dem Kreis der Justizbediensteten der Verwendungsgruppe E1, des höheren und des gehobenen Dienstes sowie gleichzuhaltender Verwendungs-, Entlohnungs- und Besoldungsgruppen zu bilden. Das Bundesministerium für Justiz, das dazu die Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug (§ 13 zweiter Satz StVG, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 13/2015) einbindet, hat die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf deren fachliche und pädagogische Qualifikation auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sollen tunlichst eine langjährige praktische Erfahrung in Fragen des Strafvollzugs sowie der Aus- und Fortbildung im Strafvollzug aufweisen.

(5) Ein Prüfungssenat besteht jeweils aus drei Mitgliedern. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission, im Falle einer Verhinderung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, bestimmt vor jeder Dienstprüfung aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungssenats und die zwei weiteren Mitglieder. Als Vorsitzende von Prüfungssenaten sollen tunlichst leitende Beamtinnen oder Beamte des Bundesministeriums für Justiz, Leiterinnen oder Leiter von Justizanstalten sowie Vertreterinnen oder Vertreter der im § 13 zweiter Satz StVG, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 13/2015, genannten Einrichtung herangezogen werden. Mindestens ein Mitglied, möglichst jedoch mehrere Mitglieder des jeweiligen Prüfungssenats sind aus dem Kreis der Vortragenden des betreffenden Ausbildungslehrgangs zu bestimmen.

(6) Die Zugehörigkeit zur Prüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit einer (auch vorläufigen oder einstweiligen) Suspendierung vom Dienst sowie im Fall einer Außerdienststellung.

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