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Artikel 5 Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2008

Artikel 5

Die Vertragsstaaten werden bei der Erteilung der Berechtigung neben den Interessen der Wasserkraftnutzung und der Energieversorgung auch die anderen öffentlichen Interessen berücksichtigen, insbesondere die Umweltverträglichkeit, den Hochwasserschutz, den Gewässerschutz, die Wasserversorgung, die Fischerei, die Walderhaltung, den Naturschutz und das Landschaftsbild. Sie werden den Berechtigten insbesondere verpflichten, unterhalb der Fassungen bzw. Talsperren im Rahmen der zufliessenden Wassermengen entsprechend angemessene Restwassermengen abfliessen zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

20005938

Dokumentnummer

NOR40101101

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