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Artikel 6 Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2008

Artikel 6

  1. 1.Die Projekte und Pläne der Anlagen werden den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten mit allen erforderlichen Unterlagen unterbreitet.2.Die Vertragsstaaten sorgen dafür, dass alle für den Bau und Betrieb der Anlagen erforderlichen Berechtigungen und alle übrigen öffentlich-rechtlichen Bewilligungen erteilt werden, sofern die in Artikel 5 genannten anderen öffentlichen Interessen gewahrt sind.3.Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten führen die wasserrechtlichen Verfahren nach Massgabe der Projekte und Pläne selbständig unter Pflege des beiderseitigen Einvernehmens durch.4.Mit dem Bau der Anlagen darf erst nach Genehmigung der Bauprojekte durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten begonnen werden.5.Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 gelten auch für Änderungen der Berechtigungen und aller übrigen öffentlich-rechtlichen Bewilligungen.6.Die Vertragsstaaten werden für die Grenzgewässer gemäss Artikel 1 zusätzliche Berechtigungen nur im gegenseitigen Einvernehmen erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

20005938

Dokumentnummer

NOR40101102

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