Artikel 25
- 1.Der Berechtigte, der die Anlagen baut, instandhält oder erneuert oder sie betreibt, unterliegt für den Vollzug dieses Vertrages im Bereich der Anlagen und der Bau- und Werkzonen der abgabenbehördlichen Aufsicht jedes der beiden Vertragsstaaten nach dessen abgabenrechtlichen Vorschriften. Zu diesem Zweck hat der Berechtigte die erforderlichen Unterlagen beizubringen.2.Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten treffen nach Pflege des beiderseitigen Einvernehmens die erforderlichen Maßnahmen zur Überwachung
- a) des Personen- und Warenverkehrs in die und aus den Bau- und Werkzonen;
- b) des Verbrauchs und der Verwendung der Waren, für die Abgabenfreiheit nach Artikel 20 und 21 dieses Vertrages gewährt wird.
Schlagworte
Personenverkehr, Bauzone
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
20005938
Dokumentnummer
NOR40101121
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