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Artikel 25 Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2008

Artikel 25

  1. 1.Der Berechtigte, der die Anlagen baut, instandhält oder erneuert oder sie betreibt, unterliegt für den Vollzug dieses Vertrages im Bereich der Anlagen und der Bau- und Werkzonen der abgabenbehördlichen Aufsicht jedes der beiden Vertragsstaaten nach dessen abgabenrechtlichen Vorschriften. Zu diesem Zweck hat der Berechtigte die erforderlichen Unterlagen beizubringen.2.Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten treffen nach Pflege des beiderseitigen Einvernehmens die erforderlichen Maßnahmen zur Überwachung
  1. a) des Personen- und Warenverkehrs in die und aus den Bau- und Werkzonen;
  2. b) des Verbrauchs und der Verwendung der Waren, für die Abgabenfreiheit nach Artikel 20 und 21 dieses Vertrages gewährt wird.

Schlagworte

Personenverkehr, Bauzone

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

20005938

Dokumentnummer

NOR40101121

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