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Artikel 21 Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2008

Artikel 21

  1. 1.Lebensmittel, Bier und nichtalkoholische Getränke, die von den im Betrieb von Anlagen oder in Bau- und Werkzonen beschäftigten Personen als persönliche Verpflegung zum Verbrauch in diesen Gebieten mitgeführt oder ihnen zu diesem Zweck nachgebracht werden, sind von den Ein- und Ausgangsabgaben befreit, soweit die Mengen den Tagesbedarf nicht übersteigen.2.Für die Ein- und Ausfuhr von Tabakwaren durch diese Personen gelten die jeweiligen Bestimmungen der Vertragsstaaten über den (kleinen) Grenzverkehr.3.Lebensmittel und Getränke, die für Werkskantinen in Bauzonen während der Bauzeit in diese Zone eingeführt und unter zollamtlicher Überwachung an Personen verkauft werden, die in der Bauzone beschäftigt sind und diese Waren dort verbrauchen, sind von den Ein- und Ausgangsabgaben befreit.4.Die Befreiung nach den Absätzen 1 oder 3 hängt davon ab, dass die betreffenden Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines der Vertragsstaaten stammen.

Schlagworte

Bauzone, Eingangsabgabe, Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

20005938

Dokumentnummer

NOR40101117

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